Winterreifen 2010 – Sicherheit steht an erster Stelle!
Winterreifen sind auch im Jahr 2010 noch keine Pflicht, dennoch gibt es seit dem 1. Oktober 2009 neue EU-Vorschriften. Die witterungsangepasste Ausrüstung, wie sie seit Mai 2006 in der StVO, der Straßenverkehrsordnung, im §2, Abs. 3a festgelegt ist, sollte deshalb rechtzeitig VOR Eintreffen des Winters auf das Fahrzeug aufgebracht werden, damit der Schnee dann auch über Nacht kommen kann.
Dabei wies der Automobilclub von Deutschland, der AvD, unlängst darauf hin, dass es wichtig ist, dass die Winterreifen das Schneeflockensymbol fragen, da sie nur dann wirklich Winterreifen sind. Bis Ostern sollten die Winterreifen 2011 dann aufgezogen bleiben, damit bei Nässe, Matsch, Schnee und auch im Herbst bei laubbedeckten Straßen für die Haftung des Fahrzeugs auf der Fahrbahnoberfläche gesorgt ist. Beim Winterreifen mit Schneeflockensymbol ist die Gummimischung, aus welchen die Reifen besteht, auf schlechte Witterungsverhältnisse extra angepasst worden. Um alle anderen Winterreifen sollte man in diesem Herbst einen Bogen machen.
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Die Sound-Kennzeichnung
Zum 1. Oktober dieses Jahres wurde die so genannte Sound-Kennzeichnung eingeführt. Dsas bedeutet: Kein Verkauf mehr von Reifen mit einer Querschnittsbreite von bis zu 185 mm, die das S-Kennzechen nicht haben. Reifen mit einer Laufflächenbreite von 185 mm bis 205 mm dürfen ab dem 1. Oktober 2010 nur noch mit der S-Kennzeichnung verkauft werden, bei Reifen über 215 mm gilt der Stichtag 1. Oktober 2011. Erfüllen die Reifen ohne Sound-Kennzeichnung, die momentan noch im Handel erhältlich sind, jedoch die Anforderungen der EU-Richtlinie ECE-R 117 (Geräuschanforderungen), dürfen diese vorübergehend weiter verkauft werden, jedoch nur mit einem entsprechend für die Erlaubnis ausgestellten Zertifikat.
Mindestprofiltiefe beim Winterreifen wichtig!
Vorgeschrieben hat der Gesetzgeber eine Mindestprofiltiefe für Winterreifen von 1,6 mm. Diese ist jedoch sehr minimal gesetzt, wie auch der AvD findet und dazu rät, unbedingt mit einem Profil von nicht weniger als 4,0 mm zu fahren. Dabei geht es vor allem um die Haftung der Reifen auf den Straßen, die mit abnehmendem Reifenprofil immer schlechter wird und zusätzlich auch den Bremsweg verlängert.
Dazu kommt bei den Winterreifen 2010 noch ein weiterer, wichtiger Punkt: Das Alter. Reifen, die das Alter von sechs Jahren überschritten haben, sollten nicht mehr im Straßenverkehr eingesetzt werden. Zwar ist dies rechtlich nicht untersagt, hierbei geht es jedoch um die eigene Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr, die auch immer mit einbezogen werden sollte. Das Alter eines Reifens kann man erkennen an der DOT-Nummer. Diese zeigt an, in welcher Woche und welchem Jahr der Reifen produziert wurde. Wenn die DOT-Nummer beispielsweise 1508 anzeigt, wurde der Reifen in der 15. Kalenderwoche des Jahres 2008 produziert.
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Die sogenannte Winterreifenpflicht ist verfassungswidrig.
Das OLG Oldenburg urteilte in einem Prozess, die Vorschrift sei zu unbestimmt formuliert und damit hinfällig.
Vor vier Jahren wurde mit § 2 Abs. 3 a Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) die sogenannte Winterreifenpflicht eingeführt. Autos sollten danach im Winter auf geeigneten Reifen fahren. Was genau das aber bedeutet, definierte der Gesetzgeber nicht. Genau das aber hätte er tun sollen, denn jetzt hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Beschluss vom 9. Juli 2010 (AZ: 2 SsRs 220/09) die Winterreifenpflicht für verfassungswidrig erklärt.
Die Richter urteilten, die Vorschrift sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig. Wenn man ein Bußgeld für das Fahren mit Sommerreifen im Winter wolle, müsse man klar vorschreiben, welche Reifen bei welchem Wetter zu verwenden seien, so die Richter.
Sie gaben damit einem Kläger Recht, der im November 2009 mit seinem Opel mit neuen Sommerreifen auf einer Eisfläche ins Rutschen kam und in einen Laden schlitterte. Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Mann wegen nicht angepasster Geschwindigkeit und der unangemessenen Bereifung zu einer Geldbuße. Dagegen ging der Mann vor.
Mit Erfolg: Das OLG hat die Entscheidung des Amtsgerichtes aufgehoben und den Betroffenen nur wegen überhöhter Geschwindigkeit bei Glatteis verurteilt. Der Kläger muss jetzt statt 85 nur noch 50 Euro Geldbuße zahlen – plus die Hälfte der Gerichtskosten für die zweite Instanz. Dafür kann er sich auf die Fahnen schreiben, die Winterreifenpflicht gekippt zu haben.
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