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Im Speziellen wird der Ausdruck Sachverständiger für Gutachter oder Berater von Gerichten (Gerichtssachverständiger) oder Entscheidungsgremien gebraucht. Sachverständige unterstützen dabei lediglich den Entscheidungsprozess und wirken nicht an der eigentlichen Entscheidung mit.
Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger ist fachliche Kompetenz, man spricht von der „besonderen Sachkunde“. In der Regel ist diese Sachkunde erworben durch ein für das Fachgebiet geeignetes Hochschulstudium mit Abschluss sowie mehrjährige Berufserfahrung bzw. Weiterqualifizierung auf dem entsprechenden Gebiet. Für handwerksbezogene Sachverständigentätigkeiten kann auch der Abschluss als Handwerksmeister sowie entsprechende Berufspraxis in Verbindung mit umfangreicher fachlicher sowie rechtlicher Fortbildung ausreichend sein.
Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland, Liechtenstein ud Österreich nicht geschützt. Jeder darf sich „Sachverständiger“ nennen. Die irreführende Verwendung des Begriff kann als unlauterer Wettbewerb qualifiziert werden. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine entsprechende Fachausbildung, sowie mehrjährige fachbezogene Berufspraxis nicht nachgewiesen werden können, damit aber geworben wird.
In Familiengerichten (Deutschland) werden Gutachter in Sorgerechtsfragen, zur Aufenthaltsbestimmung oder zu Umgangsfragen herangezogen. Immer häufiger werden sie auch bei Gewaltfragen oder sexuellem Missbrauch vom Gericht berufen. Gutachter bei Familiengerichten müssen Diplompsychologen sein, sie sollten jedoch auch über eine Approbation als psychologische Psychotherapeuten, eine Therapieausbildung und langjährige Berufspraxis verfügen.
Bei Vorliegen entsprechender Qualifikationen (einschlägiges Studium oder einschlägige Handwerksausbildung, i. d. R. mit Meisterberechtigung) ist eine Weiterbildung zum Sachverständigen im Rahmen von qualifizierenden Seminaren (Deutschland, Österreich) oder Fernstudien (Deutschland) möglich.
Man unterscheidet in Deutschland:
- EU-zertifizierte Sachverständige gemäß ISO 17024,
- staatlich anerkannte Sachverständige,
- öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige,
- verbandsanerkannte Sachverständige,
- Behörden als Sachverständige.
In der Regel muss der Kfz-Sachverständige eine Meisterprüfung oder eine Prüfung als Diplomingenieur abgelegt haben. Nur in krassen Ausnahmefällen können diese Prüfungen durch selbst erworbene und nachgewiesene Kenntnisse ersetzt werden (BGH, Urteil vom 06.02.1997, Az. I ZR 234/94; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2002, Az. 7 II O 101/01).
Im Einzelnen:
- Die Bezeichnung des Kfz-Sachverständigen ist rechtlich nicht geschützt. Dies gilt nur für die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“. (BGH, Urteil vom 06.02.1997, Az. I ZR 234/94)
- Der Sachverständige kann daher von einer privaten Organisation ernannt werden. Darüber hinaus darf er sich auch „selbst ernennen“. (BGH, Urteil vom 06.02.1997, Az. I ZR 234/94)
- Trotz fehlenden Schutzes darf die Berufsbezeichnung aber nicht willkürlich geführt werden. Es gibt Mindestkriterien, die der Kfz-Sachverständige einhalten muss, wenn er diese Bezeichnung führen will. (BGH, Urteil vom 06.02.1997, Az. I ZR 234/94)
- In der Regel muss der Kfz-Sachverständige einen förmlichen Ausbildungsgang absolviert haben, der ihn zur verantwortlichen Leitung einer Kfz-Reparaturwerkstatt befähigt. Beispiele hierfür sind die Meisterprüfung oder die Prüfung als Diplom-Ingenieur. (BGH, Urteil vom 06.02.1997, Az. I ZR 234/94)
- Im Ausnahmefall reicht es aus, wenn die Sachkunde anderweitig erworben wurde. Auch autodidaktisch erlangte Kenntnisse sind anzuerkennen. Allerdings ist der Kfz-Sachverständige im Streitfall beweispflichtig für die Gleichwertigkeit mit einer förmlichen Ausbildung. Achtung: Es gelten strenge Anforderungen. (BGH, Urteil vom 06.02.1997, Az. I ZR 234/94)
- Es kann zum Beispiel ausreichen, wenn kontinuierlich qualifizierte Fortbildungsveranstaltungen besucht und mehr als 6.800 Gutachten gefertigt wurden, von denen weniger als 1 % von den beteiligten Versicherungen abgeändert wurden. (BGH, Urteil vom 06.02.1997, Az. I ZR 234/94)
- Allein die langjährige, erfolgreiche Erstellung von Gutachten reicht nicht aus. (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2002, Az. 7 II O 101/01)
- Nicht ausreichend ist ein Facharbeiterbrief im Ausbildungsberuf „Kraftfahrzeugschlosser“. (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2002, Az. 7 II O 101/01)
- Für den Nachweis der Sachkunde ist es ohne Bedeutung, dass der Sachverständige Mitglied im „Bundesverband Freier Sachverständiger“ e.V. ist. (OLG München, Urteil vom 11.02.1999, Az. 29 U 6380/93)
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