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Handynutzung: Aussage gegen Aussage - OLG Karlsruhe vom 28.08.2009 - Az. 1 Ss 135/08 18. MĂ€rz 2010
Eine Autofahrerin wurde wegen unerlaubter Benutzung eines Mobiltelefons vom Amtsgericht zu einer GeldbuĂe von 40 Euro verurteilt. Das Urteil stĂŒtzte sich auf die Aussage eines Gemeindevollzugsbeamten, der angab, deutlich und mit direkter Sicht auf das Fahrzeug gesehen zu haben, wie die Autofahrerin ein Handy ans Ohr hielt. Die Verurteilte bestritt dies und legte Rechtsmittel gegen das Urteil ein.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe beanstandete, dass die UrteilsbegrĂŒndung keinerlei Angaben zur Entfernung zwischen Standort des Zeugen und dem Fahrzeug, ĂŒber dessen Geschwindigkeit und zur Dauer der Beobachtung enthielt. Da fĂŒr das Gericht eine FortfĂŒhrung des Verfahrens in keinem VerhĂ€ltnis zur Bedeutung der Tat stand, wurde das Verfahren schlieĂlich eingestellt. Beschluss des OLG Karlsruhe vom 28.08.2009 Aktenzeichen: 1 Ss 135/08
Ersatz des Nutzungsausfallschadens bei mangelhafter Kaufsache - BGH vom 19.06.2009 - Az. V ZR 93/08 3. Oktober 2009
Der KĂ€ufer einer mangelhaften Sache kann fĂŒr die Dauer der Nachbesserung vom VerkĂ€ufer NutzungsausfallentschĂ€digung verlangen, wenn der VerkĂ€ufer den Mangel zu vertreten hat. Ferner kann dem KĂ€ufer ein Schadensersatzanspruch fĂŒr den Fall zustehen, dass er den Kaufgegenstand nicht wie beabsichtigt einsetzen kann (z.B. Maschine fĂŒr Warenproduktion) oder er den gekauften Gegenstand (hier bebautes GrundstĂŒck) aufgrund des Mangels nicht bzw. nicht zu der ohne Mangel möglichen Miete vermieten kann.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung des VerkÀufers zur Zahlung des Nutzungsausfallschadens nicht voraussetzt, dass sich der VerkÀufer mit der MÀngelbeseitigung in Verzug befunden haben muss.
Urteil des BGH vom 19.06.2009 Aktenzeichen: V ZR 93/08
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Haftungsverteilung bei Vorfahrtsverletzung und erheblicher GeschwindigkeitsĂŒberschreitung - LG Coburg vom 27.08.2009 - Az. 21 O 655/08 17. April 2010
Ein Pkw-Fahrer, der mit 100 km/h in eine Ortschaft einfĂ€hrt, haftet alleine fĂŒr den Unfallschaden, wenn er mit einem aus einer kurz nach dem Ortsschild einmĂŒndenden NebenstraĂe ausfahrenden Kfz kollidiert und dessen Fahrer unwiderlegt behauptet, den vorfahrtsberechtigten Raser nicht gesehen zu haben. Die erhebliche GeschwindigkeitsĂŒberschreitung ĂŒberwiegt hier die Vorfahrtsverletzung so deutlich, dass eine Mithaftung des Wartepflichtigen ausscheidet.
Urteil des LG Coburg vom 27.08.2009 Aktenzeichen: 21 O 655/08
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Kollision mit weit ausschwenkendem Fahrzeug - KG Berlin vom 20.07.2009 - Az. 12 U 192/08 19. April 2010
Hat sich der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, das aufgrund seiner Bauart oder seiner Ladung beim Abbiegen nach links in den rechts daneben befindlichen Fahrstreifen ausschwenkt, auf dem linken Fahrstreifen eingeordnet, muss er das Abbiegen nach links solange zurĂŒckstellen, bis er sicher sein kann, dass er keinen rechts daneben befindlichen, nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefĂ€hrdet oder schĂ€digt. Kommt es zu einer Kollision mit einem auf der rechten Fahrspur Fahrenden und konnte dieser den ZusammenstoĂ nicht durch vorheriges Abbremsen vermeiden, haftet der Linksabbieger allein fĂŒr den Unfallschaden.
Urteil des KG Berlin vom 20.07.2009 Aktenzeichen: 12 U 192/08 DAR 2010, 88
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Allgemeines
Abschleppkosten
AG DUISBURG 18.11.2004 53 C 5330/03
Hat das bei einem Heckaufprall beschÀdigte Fahrzeug bereits zuvor durch einen eigen verursachten Frontaufprall quasi einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, so kann der GeschÀdigte lediglich die Differenz zwischen dem zuvor vorliegendem Restwert und dem nun gegebenen Restwert verlangen.
Aus den GrĂŒnden: (...Ferner besteht kein Anspruch auf Ausgleich des Nutzungsausfalls, der Abschleppkosten und der bei dem Abschleppunternehmen entstandenen Reinigungskosten. Die SchĂ€digung des klĂ€gerischen Fahrzeuges durch das Fahrzeug des Beklagten zu 2 war fĂŒr die HerbeifĂŒhrung der Fahruntauglichkeit des klĂ€gerischen Fahrzeuges nicht kausal. Aus dem Privatgutachten des KlĂ€gers ergibt sich, dass das Fahrzeug des KlĂ€gers bereits nach dem Frontaufprall nicht mehr fahr- und verkehrstauglich war. Das Fahrzeug hĂ€tte ohnehin abgeschleppt werden mĂŒssen. Auch war wegen des wirtschaftlichen Totalschadens bereits nach dieser SchĂ€digung eine Neuanschaffung erforderlich...).
AG Wiesbaden 18.08.1993 AZ: 96 C 465/93
Der GeschĂ€digte hat lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten fĂŒr das Verbringen in die nĂ€chstgelegene geeignete Werkstatt. Geeignet in diesem Sinne ist jede unfallortnahe Vertragswerkstatt.
Aus den GrĂŒnden: (...Die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs.2 BGB verpflichtet den GeschĂ€digten grundsĂ€tzlich, sein Fahrzeug nur bis zur nĂ€chstgelegenen geeigneten Werkstatt abschleppen zu lassen, weil sein "besonderes Vertrauen" zu einer Heimatwerkstatt bei Serienfahrzeugen fĂŒr die Schadensdiagnose und ReparaturausfĂŒhrung keine Rolle spielen. Hierbei ist jede unfallortnahe Vertragswerkstatt als eine geeignete anzusehen...).
LG MĂNSTER 30.04.1992 AZ: 15 O 96/92
Wenn im Totalschadenfalle ein relativ hoher Restwert des Kfz verbleibt, der nicht ohne weiteres abzuschÀtzen ist, ist ein Abschleppen des Kfz sachlich geboten und sind die Abschleppkosten vom Versicherer entsprechend § 13 Nr.5 S.2 AKB zu ersetzen.
OLG DĂSSELDORF 18.02.2002 AZ: 1 U 91/01
Aus den GrĂŒnden: (...Zum unmittelbaren Sachschaden zĂ€hlt der Reparaturaufwand, der technische und merkantile Minderwert, die SachverstĂ€ndigenkosten und die Abschleppkosten. SachfolgeschĂ€den sind dagegen der Nutzungsausfall und die Mietwagenkosten, der Verdienstausfall, die Auslagen und Ă€hnliches).
LG Verden 04.11.1991 AZ: 8 O 241/91
Der KlÀger kann neben den Bergungskosten vom Unfallort zum Dienstsitz des Bergeunternehmens auch Abschleppkosten zur Begutachtung in eine weiter entfernte Ortschaft vom SchÀdiger ersetzt verlangen. Eine Unkostenpauschale in Höhe von 50,-- DM ist angemessen.
AG BIRKENFELD 03.08.1983 AZ: 3 C 148/83
Ein GeschĂ€digter verstöĂt gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er bei zu erwartendem Totalschaden das Fahrzeug ĂŒber eine Entfernung von 650 km abschleppen lĂ€sst. In diesem Fall ist ein Abschleppen nur bis zum nĂ€chsten Verwertungsbetrieb zulĂ€ssig.
Aus den GrĂŒnden: (...Die ĂŒber den bereits gezahlten Betrag hinausgehenden Abschleppkosten hat der KlĂ€ger durch Verletzung seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs.2 S.1 BGB zu vertreten und damit auch selbst zu tragen. In Anbetracht der erheblichen BeschĂ€digungen an seinem Pkw musste der KlĂ€ger davon ausgehen, dass das Fahrzeug nicht mehr reparaturfĂ€hig sei oder er es selbst nicht mehr reparieren lassen werde. Es bestand daher fĂŒr ihn zumindest vor Begutachtung durch den SachverstĂ€ndigen die Pflicht, das Fahrzeug zu einer in unmittelbarer NĂ€he der Unfallstelle gelegenen Werkstatt abschleppen zu lassen...)
Allgemeine Schadenregulierung
BGH 07.06.2005 AZ: VI ZR 192/04
1.) LÀsst der GeschÀdigte sein unfallbeschÀdigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen VerÀusserung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen.
2.) Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen FĂ€llen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass fĂŒr die Anwendung einer sog. 70%-Grenze kein Raum ist.
Aus den GrĂŒnden: (...Zwar ist der GeschĂ€digte nicht gehindert, auch dann nach den fiktiven Reparaturkosten abzurechnen, wenn er tatsĂ€chlich nicht repariert, sondern das Kfz unrepariert verĂ€ussert. In einem solchen Fall ist sein Anspruch jedoch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt. Auch wenn es den SchĂ€diger grds. nicht angeht, wie der GeschĂ€digte mit dem unfallbeschĂ€digten Kfz verfĂ€hrt, Ă€ndert dies nichts daran, dass zunĂ€chst nach sachgerechten Kriterien festzustellen ist, in welcher Höhe dem GeschĂ€digten ein Vermögensnachteil erwachsen ist...).
LG KOBLENZ 17.05.2005 AZ: 12 S 348/04
Ein Versicherer ist berechtigt, auch dann dem GeschÀdigten den Schaden zu erstatten, wenn der SchÀdiger dem Versicherer eine Regulierung des Schaden untersagt hat. Voraussetzung ist lediglich, dass der Versicherer von einem berechtigten Anspruch des GeschÀdigten aufgrund der Aktenlage ausgeht.
Aus den GrĂŒnden: (...Nach § 3 Nr.2 PflVG hat der GeschĂ€digte einen direkten Anspruch gegen den Versicherer, ohne gegen den Versicherungsnehmer (VN) vorgehen zu mĂŒssen. Hieraus folgt, dass der Versicherer auch gegen den Willen des VN in der Lage sein muss, eine von ihm als berechtigt anerkannte Forderung zu erfĂŒllen, ohne hierdurch Pflichten gegenĂŒber dem Versicherungsnehmer zu verletzen. Nur bei Vorliegen besonderer UmstĂ€nde ist eine Vertragsverletzung anzunehmen. Dies gilt, wenn der Versicherer bei der Regulierung des Schadens schuldhaft zum Nachteil des Versicherungsnehmers gehandelt hat. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall...).
AG ERLANGEN 30.03.2005 AZ: 1 C 1787/04
Bei einem relativ einfachen Sachverhalt ist eine Frist von ca. zwei Wochen, die dem Versicherer zur Regulierung gesetzt wird, auch wÀhrend der Urlaubszeit, ausreichend. Reagiert der Versicherer darauf nicht, kann der KlÀger davon ausgehen, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht kommt.
Aus den GrĂŒnden: (...Obwohl es auf die Verzugsvoraussetzungen nicht ankommt, so ist dennoch festzuhalten, dass das Anspruchsschreiben des KlĂ€gervertreters eine Verzug setzende Fristsetzung enthielt. Einer Androhung oder AnkĂŒndigung von Folgen bedarf es nĂ€mlich nicht. Auch war die gesetzte Frist nicht unverhĂ€ltnismĂ€ssig. Auch wenn Urlaubszeit war, waren ca. zwei Wochen im Hinblick auf den doch relativ einfachen Sachverhalt ausreichend. Der Beklagten ist zusĂ€tzlich nĂ€mlich noch vorzuwerfen, dass sie auf dieses Schreiben innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert und zumindest eine EingangsbestĂ€tigung versandt hat, ggf. mit einem gleichzeitig einhergehenden FristverlĂ€ngerungsgesuch...).
LG FRANKFURT AN DER ODER 25.11.2004 6A S 197/04
Die Kosten fĂŒr die Vermessung des verunfallten Fahrzeugs sind als Schadensermittlungsaufwand zu ersetzen. Aus den GrĂŒnden: (...Allerdings haben die Beklagten die Kosten fĂŒr die Vermessung des Fahrzeugs in einer Höhe von 102,88 Euro zu zahlen. Die Vermessung eines Fahrzeuges nach einem Unfall wie dem hier vorliegenden zĂ€hlt zu den ersatzfĂ€higen Schadensermittlungskosten. Der KlĂ€ger als GeschĂ€digter konnte und durfte sich durch die Vermessung des Fahrzeuges einen Ăberblick ĂŒber etwaige SchĂ€den an dem Fahrzeug auf Kosten der Beklagten verschaffen. Der zugesprochene Betrag fĂŒr die Vermessung berechnet sich wie folgt: Ein Arbeitswert (AW) kostet 10,84 DM netto. 16 AW waren zur Vermessung erforderlich...).
AG DUISBURG 18.11.2004 53 C 5330/03
Hat das bei einem Heckaufprall beschÀdigte Fahrzeug bereits zuvor durch einen eigen verursachten Frontaufprall quasi einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, so kann der GeschÀdigte lediglich die Differenz zwischen dem zuvor vorliegendem Restwert und dem nun gegebenen Restwert verlangen.
Aus den GrĂŒnden: (...Ferner besteht kein Anspruch auf Ausgleich des Nutzungsausfalls, der Abschleppkosten und der bei dem Abschleppunternehmen entstandenen Reinigungskosten. Die SchĂ€digung des klĂ€gerischen Fahrzeuges durch das Fahrzeug des Beklagten zu 2 war fĂŒr die HerbeifĂŒhrung der Fahruntauglichkeit des klĂ€gerischen Fahrzeuges nicht kausal. Aus dem Privatgutachten des KlĂ€gers ergibt sich, dass das Fahrzeug des KlĂ€gers bereits nach dem Frontaufprall nicht mehr fahr- und verkehrstauglich war. Das Fahrzeug hĂ€tte ohnehin abgeschleppt werden mĂŒssen. Auch war wegen des wirtschaftlichen Totalschadens bereits nach dieser SchĂ€digung eine Neuanschaffung erforderlich...).
AG WĂRZBURG 05.05.2004 AZ: 12 C 616/04
Eine Beitragsmehrbelastung in der Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung, die im Falle eines Totalschadens bei Zulassung eines identischen Ersatzfahrzeuges entsteht, ist ein zu ersetzender Folgeschaden aus dem Unfallereignis.
Aus den GrĂŒnden: (...Eine RĂŒckstufung ist ein Folgeschaden aus dem streitgegenstĂ€ndlichen Verkehrsunfall. Er ist auch mittelbar, jedoch gleichfalls auf das schĂ€digende Ereignis zurĂŒckzufĂŒhren. Ein adĂ€quater Ursachenzusammenhang mit diesem schĂ€digenden Ereignis ist auch zu bejahen. Zwischen beiden Parteien ist unstreitig, dass bei Abschluss eines Versicherungsneuvertrages bei identischem Fahrzeug die Ănderung der Wagnisprognose zu höheren BeitrĂ€gen fĂŒhrt. Höhere VersicherungsprĂ€mien, die durch das schĂ€digende Ereignis verursacht werden, gehören grundsĂ€tzlich zu dem zu ersetzenden Schaden, selbst dann, wenn der mittelbare Schaden erheblich grösser ist als der unmittelbare...).
AG KĂLN 10.06.2003 AZ: 264 C 376/02
1.) Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist uneingeschrÀnkt zur Abwicklung des Schadens des Versicherungsnehmers (VN) bevollmÀchtigt.
2.) Der VN hat kein Weisungsrecht gegenĂŒber dem Versicherer und ist auch nicht befugt, ihm die Abwicklung des Schadens zu verbieten.
3.) Der Versicherer muss jedoch bei der Regulierung auch die Interessen des VN beachten, insbesondere hat er die Pflicht, diesen vor einem Verlust des Schadensfreiheitsrabattes zu schĂŒtzen.
4.) Ist der geltend gemachte Schaden offensichtlich unbegrĂŒndet und reguliert die Versicherung diesen Schaden dennoch, verstösst sie gegen ihre Pflicht zur RĂŒcksichtnahme auf die Interessen des VN.
5.) Der massgebliche Zeitpunkt fĂŒr die Feststellung dieses Umstandes ist der Tag der Entscheidung.
Aus den GrĂŒnden: (...Wenn der Beklagte bei dieser Sachlage in die Regulierung eingetreten ist, so ist dies auch dann nicht zu beanstanden, wenn sich die Tochter des KlĂ€gers spĂ€ter anders eingelassen hat...).
BGH 29.04.2003 AZ: VI ZR 398/02
Der GeschÀdigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die StundenverrechnungssÀtze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der StundenverrechnungssÀtze aller reprÀsentativen Marken- und freien FachwerkstÀtten einer Region reprÀsentiert als statistisch ermittelte Rechengrösse nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.
Aus den GrĂŒnden: (...Nach den tatsĂ€chlichen Feststellungen im Berufungsurteil haben die Beklagten weder bestritten, dass die vom SachverstĂ€ndigen angesetzten StundenverrechnungssĂ€tze bei einer Reparatur in einer Vertragswerkstatt tatsĂ€chlich anfielen, noch haben sie gravierende MĂ€ngel des SachverstĂ€ndigengutachtens gerĂŒgt. Unter diesen UmstĂ€nden muss sich die KlĂ€gerin auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemĂ€ssen Reparatur in irgendeiner kostengĂŒnstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen...).
BGH 29.04.2003 AZ: VI ZR 393/02
Der GeschĂ€digte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom SachverstĂ€ndigen geschĂ€tzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsĂ€chlich reparieren lĂ€sst und weiter nutzt. Die QualitĂ€t der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschĂ€tzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht ĂŒbersteigen.
Aus den GrĂŒnden: (...Wird der Pkw vom GeschĂ€digten tatsĂ€chlich repariert und weiter genutzt, so stellt sich der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten dar, den der GeschĂ€digte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf. Erst die UnverhĂ€ltnismĂ€ssigkeit bildet bei einer möglichen Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des GeschĂ€digten sich nicht mehr auf die Herstellung, sondern allein auf den Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz richtet...).
LG BRAUNSCHWEIG 19.02.2003 AZ: 2 S 592/02 027
Bei der fiktiven Schadensabrechnung ist vom Wiederbeschaffungswert der Restwert abzuziehen, wird das Unfallfahrzeug tatsÀchlich repariert, unterbleibt der Abzug.
Aus den GrĂŒnden: (...Nach dem BGH unterbleibt eine KĂŒrzung des Wiederbeschaffungswertes um den Restwert nur, wenn eine Reparatur tatsĂ€chlich durchgefĂŒhrt wurde. Es gibt keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung in den FĂ€llen abzuweichen, in denen der GeschĂ€digte sein Fahrzeug ohne Reparatur weiter benutzt. Es ist kein Grund zu erkennen, warum die Weiterbenutzung gegenĂŒber dem sofortigen Verkauf im Rahmen des § 249 BGB honoriert werden sollte. Anders als bei einer tatsĂ€chlichen Reparatur lĂ€sst sich nĂ€mlich nicht ĂŒberprĂŒfen, ob der GeschĂ€digte nach der Feststellung, er benutze sein Fahrzeug weiter, dieses kurz darauf ohne relevanten Wertverlust doch noch unrepariert verkauft...).
LG AACHEN 16.10.2002 AZ: 7 S 144/02
Eine Schadensabrechnung kann auf Reparaturkostenbasis erfolgen, wenn diese Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht ĂŒbersteigen und das Fahrzeug durch die Reparatur in einen verkehrstĂŒchtigen Zustand versetzt wurde.
Aus den GrĂŒnden: (...Da die Reparaturkosten mit 5.719,74 DM den Wiederbeschaffungswert von jedenfalls 6.000,-- DM nicht ĂŒberschreiten, kann der KlĂ€ger auf Reparaturkostenbasis abrechnen, da er das Fahrzeug in einen verkehrstĂŒchtigen Zustand versetzt hat. Dieser von der bisher ĂŒberwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Meinung schliesst sich die Kammer an. Auf die Höhe des Restwertes kommt es dabei nicht an. Dieser wird vielmehr erst bedeutsam, wenn wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und die Reparatur unterbleibt. Dann muss der GeschĂ€digte den wirtschaftlich gĂŒnstigsten Weg wĂ€hlen. Die Reparatur ist erst unterblieben, wenn das Fahrzeug nicht verkehrstĂŒchtig gemacht ist...).
OLG FRANKFURT AM MAIN 11.10.2002 AZ: 8 U 82/02
1.) Bei DurchfĂŒhrung der Reparatur ist der Restwert fĂŒr den Wiederbeschaffungsaufwand nicht zu berĂŒcksichtigen.
2.) Der GeschÀdigte hat von sich aus kein Angebot von SondermÀrkten zu beschaffen, ein solches vom Versicherer aber anzunehmen.
Aus den GrĂŒnden: (...Bei tatsĂ€chlicher DurchfĂŒhrung der Reparatur kann der Restwert des Fahrzeugs bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung aus PraktikabilitĂ€tsgrĂŒnden vernachlĂ€ssigt werden. Denn die Reparaturkosten werden in der Regel ohnehin die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ausmachen. Auf eine praktisch oft schwierige Bestimmung des Restwerts kann deshalb zur Vereinfachung des Schadensabwicklung verzichtet werden. Der GeschĂ€digte ist zwar in der Regel nicht gehalten, Angebote spezialisierter RestwertkĂ€ufer einzuholen. Er verstösst jedoch gegen die Schadensminderungsobliegenheit, wenn er ein bindendes und zumutbares Angebot eines solchen RestwertkĂ€ufers ablehnt...).
OLG DĂSSELDORF 27.11.2000 AZ: 1 U 2/00
Liegen die geschĂ€tzten Reparaturkosten einschliesslich Wertminderung unter dem Wiederbeschaffungswert, darf der GeschĂ€digte seinen Fahrzeugschaden auch dann auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnen, wenn der SchĂ€diger bei einer Ersatzbeschaffung unter Verwertung des Unfallwagens finanziell weniger belastet wĂŒrde. Voraussetzung ist, dass der GeschĂ€digte sein Kfz behĂ€lt und weiterbenutzt. FĂŒr die Frage, ob auf der Seite der Ersatzbeschaffung der Restwert anzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Reparatur nach den Vorgaben des Schadensgutachtens ausgefĂŒhrt wurde.
Aus den GrĂŒnden: (...Es ist allgemein anerkannt, dass dem GeschĂ€digten bei der BeschĂ€digung eines Kfz zumeist zwei Wege der Naturalrestitution offenstehen, nĂ€mlich die Reparatur des Unfallwagens und die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzwagens. Bei einem gebrauchten Serien-Kfz ist auch die Ersatzbeschaffung ein Weg, den frĂŒheren Zustand, zumindest wirtschaftlich, wiederherzustellen...).
130 % Regelung / Opfergrenze
BGH 15.02.2005 AZ: VI ZR 70/04
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% ĂŒber dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgefĂŒhrt wird, wie ihn der SachverstĂ€ndige zur Grundlage seiner KostenschĂ€tzung gemacht hat.
Aus den GrĂŒnden: (...Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes rechtfertigen, wenn der GeschĂ€digte mit ihr sein IntegritĂ€tsinteresse bekundet hat. Das aber ist nur der Fall, wenn er durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will. Setzt jedoch der GeschĂ€digte nach einem Unfall sein Kfz nicht vollstĂ€ndig und fachgerecht instand, ist regelmĂ€Ăig die Erstattung von Reparaturkosten ĂŒber dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Wert der Sache wĂ€re eine solche Art der Wiederherstellung im Allgemeinen unverhĂ€ltnismĂ€Ăig...).
BGH 15.02.2005 AZ: VI ZR 172/04
Ăbersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem GeschĂ€digten Reparaturkosten, die ĂŒber dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsĂ€tzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der GeschĂ€digte nachweisbar wertmĂ€ssig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand ĂŒbersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschrĂ€nkt.
Aus den GrĂŒnden: (...Allerdings kann ein solcher IntegritĂ€tszuschlag bis zu 30% ĂŒber dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgefĂŒhrt werden, wie ihn der SachverstĂ€ndige zur Grundlage seiner KostenschĂ€tzung gemacht hat. Entspricht die Reparatur diesen Anforderungen nicht, kann eine fiktive Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Gutachtens nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes erfolgen...).
LG DRESDEN 30.06.2005 AZ: 07 S 139/05
1.) Die Anwendung der 130%-Grenze ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die durch den SachverstÀndigen geschÀtzten Reparaturkosten doppelt so hoch anzusetzen sind wie der Wiederbeschaffungswert, wenn der GeschÀdigte darlegen kann, dass er im Rahmen dieser Grenze mit Hilfe von gebrauchten Ersatzteilen das Fahrzeug ordnungsgemÀss reparieren hat lassen.
2.) Eine strikte Anwendung der 130%-Regelung erscheint nicht angezeigt. Sind die Reparaturkosten geringfĂŒgig höher, kann der GeschĂ€digte dennoch auf Basis der 130%-Rechtsprechung abrechnen.
Aus den GrĂŒnden: (...Der KlĂ€gerin steht aus dem Unfall vom 27.03.2004 noch ein Anspruch auf Ersatz restlicher Reparaturkosten in ausgeurteilter Höhe zu. Die Entscheidung beruht und steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH. Die Kammer ist der Auffassung, dass auch bei Verwendung von Gebrauchtteilen eine fachgerechte Reparatur vorliegt. Es schadet nicht, wenn die 130%-Grenze wie hier um einen Bagatellbetrag ĂŒberschritten wird...).
LG HANNOVER 4.01.2005 AZ: 17 O 202/04
Eine Reparatur ist nur dann wirtschaftlich und damit ersatzfĂ€hig, wenn die Kosten hierfĂŒr maximal 130% des Wiederbeschaffungswertes des Unfallfahrzeuges betragen.
Aus den GrĂŒnden: (...Die AnsprĂŒche wĂ€ren nur dann begrĂŒndet, wenn die Beklagte bei dem niedrigeren Wiederbeschaffungswert auf der Basis der Reparaturkosten abrechnen dĂŒrfte. Allein die Wiederbeschaffungskosten mit 10.650,-- Euro erhöht um 30% ergeben 13.845,-- Euro. DemgegenĂŒber sind die Reparaturkosten und der verbleibende Minderwert höher, sie betragen 10.697,70 Euro + 2.000,-- Euro + 1.508,-- Euro Abschleppkosten. Denn diese Abschleppkosten sind nur fĂŒr die Reparatur notwendig. Die weiteren Abschleppkosten, die ohnehin mit 812,35 Euro abzurechnen sind, bleiben ausser Ansatz. Es handelt sich nach allem, wie es auch schon das IngenieurbĂŒro in dem Gutachten festgestellt hat, um einen Fall, bei dem eine Reparatur nicht empfohlen wird. Sie ist, weil die 130%-Grenze ĂŒberschritten ist, nicht wirtschaftlich...).
OLG Celle 09.12.2004 AZ: 14 U 136/04
Den IntegritĂ€tszuschlag von bis zu 130 % der Wiederbeschaffungskosten eines verunfallten KFZ kann nicht beanspruchen, wer sein Fahrzeug nur billig und notdĂŒrftig mit u. a. erheblichen Spachtelarbeiten repariert. Das fehlende (und dadurch sogar widerlegte) IntegritĂ€tsinteresse wird auch nicht durch eine spĂ€tere fachgerechte Reparatur dokumentiert, die durch einen anschlieĂenden zweiten Unfall erforderlich geworden ist.
LG ESSEN 20.01.2004 AZ: 3 O 495/02
1.) Repariert der GeschÀdigte sein Fahrzeug selbst, weil er ein Interesse an der Wiederherstellung hat, ist die Höhe des ersatzfÀhigen Schadens max. mit 130% des Wiederbeschaffungswertes zu berechnen.
2.) Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug nur unzureichend repariert und lediglich in einen fahrbereiten Zustand versetzt wurde.
Aus den GrĂŒnden: (...GrundsĂ€tzlich hat der GeschĂ€digte die wirtschaftlich gĂŒnstigere Variante zu wĂ€hlen. Eine Ausnahme gilt in den FĂ€llen, in denen der GeschĂ€digte ein besonderes Interesse an der Wiederherstellung seines Fahrzeugs hat, dann können die Kosten fĂŒr die Reparatur ersetzt werden. Als Obergrenze gelten 130% des Wiederbeschaffungswertes. Der KlĂ€ger kann die Kosten nicht ersetzt verlangen. Er hat nicht nachweisen können, dass der entstandene Schaden auf die im Gutachten vorgesehene Art und Weise voll beseitigt worden ist und dass die Reparatur sach- und fachgerecht durchgefĂŒhrt worden ist, dies wĂ€re aber Voraussetzung fĂŒr den vollen Ersatz...).
AG HAMM 25.11.2003 AZ: 27 C 352/03
Liegen die geschĂ€tzten Reparaturkosten des durch einen Unfall beschĂ€digten Fahrzeuges erheblich ĂŒber der 130%-Grenze des Wiederbeschaffungswertes und lĂ€sst der GeschĂ€digte den Unfallwagen nur zum Teil reparieren, so dass dieser verkehrstauglich ist und nutzt diesen weiter, so ist der Versicherer nicht berechtigt einen Restwertabzug bei der Schadensregulierung eigenstĂ€ndig vorzunehmen.
LG CHEMNITZ 10.03.2003 AZ: 6 S 4487/02
LĂ€sst der GeschĂ€digte sein Fahrzeug nicht vollstĂ€ndig den entsprechend dem SachverstĂ€ndigengutachten fĂŒr erforderlich gehaltenen Reparaturen instandsetzen, um so die 130%-Grenze des IntegritĂ€tszuschlages nicht zu ĂŒberschreiten, so kann er letztlich nur auf Totalschadenbasis abrechnen.
Aus den GrĂŒnden: (...Der KlĂ€ger hat erkennbar vor dem Hintergrund, Mehrkosten gegenĂŒber der zahlungspflichtigen Versicherung abrechnen zu können, als ihm auf Totalschadenbasis zustehen wĂŒrde, einen Teil der Reparatur nicht in dem Umfang ausfĂŒhren lassen, wie dies erforderlich gewesen wĂ€re. Wenn jedoch der GeschĂ€digte allein deshalb, weil er einen Teil der Arbeiten nicht oder nicht sachgerecht ausfĂŒhren lĂ€sst, die Grenze des IntegritĂ€tszuschlages von 130% nicht ĂŒberschreitet, andererseits jedoch bei sach- und fachgerechter AusfĂŒhrung der vom Gutachter fĂŒr erforderlich gehaltenen Arbeiten diese Grenze ĂŒberschritten hĂ€tte, so kann dem GeschĂ€digten ein ĂŒber die Abrechnung aus Totalschadenbasis hinausgehender Schadensersatzanspruch nicht zugesprochen werden...).
LG CHEMNITZ 10.03.2003 AZ: 6 S 4487/02
Die Abrechnung eines Unfallschadens auf Reparaturkostenbasis ĂŒber dem Wiederbeschaffungswert darf nur dann erfolgen, wenn durch die fachgerechte Reparatur sĂ€mtliche SchĂ€den beseitigt wurden.
Aus den GrĂŒnden: (...Der KlĂ€ger hat erkennbar vor dem Hintergrund, Mehrkosten gegenĂŒber der zahlungspflichtigen Versicherung abrechnen zu können, als ihm auf Totalschadenbasis zustehen wĂŒrde, einen Teil der Reparatur nicht in dem Umfang ausfĂŒhren lassen, wie dies erforderlich gewesen wĂ€re. Wenn jedoch der GeschĂ€digte allein deshalb, weil er einen Teil der Arbeiten nicht oder nicht sachgerecht ausfĂŒhren lĂ€sst, die Grenze des IntegritĂ€tszuschlages von 130% nicht ĂŒberschreitet, andererseits jedoch bei sach- und fachgerechter AusfĂŒhrung der vom Gutachter fĂŒr erforderlich gehaltenen Arbeiten diese Grenze ĂŒberschritten hĂ€tte, so kann dem GeschĂ€digten ein ĂŒber die Abrechnung aus Totalschadenbasis hinausgehender Schadensersatzanspruch nicht zugesprochen werden...).
OLG DĂSSELDORF 30.09.2002 AZ: 1 U 81/01
1.) Ergibt ein SachverstĂ€ndigengutachten, dass der Aufwand fĂŒr eine Reparatur eines Fahrzeuges ĂŒber 130% des Wiederbeschaffungswertes liegt, kann nur die Zahlung des Wiederbeschaffungswertes verlangt werden.
2.) Liegen die Reparaturkosten ĂŒber 130%, können die 130% nicht vom SchĂ€diger verlangt werden und die darĂŒber liegenden Kosten vom GeschĂ€digten selbst ĂŒbernommen werden, da eine solche Reparatur wirtschaftlich unvernĂŒnftig ist.
3.) Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Eigenreparatur vorliegt.
Aus den GrĂŒnden: (...Vom SchĂ€diger kann der GeschĂ€digte nur den Betrag verlangen, den dieser unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zu zahlen verpflichtet ist. Eine Aufspaltung in einen selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernĂŒnftigen Teil und in einen vom SchĂ€diger auszugleichenden wirtschaftlich vernĂŒnftigen Teil ist im vorliegenden Fall um so weniger geboten, als der KlĂ€ger sein Fahrzeug im Wege der Selbstreparatur instand gesetzt hat...).
LG BERLIN 12.09.2002 AZ: 58 S 579/01
Ăbersteigt der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert abzĂŒglich des Restwerts, so kann eine fiktive Schadensabrechnung bis zu einer Grenze von 130% erfolgen, wenn das Fahrzeug komplett und fachmĂ€nnisch repariert wurde.
Aus den GrĂŒnden: (...FĂŒr den Nachweis des IntegritĂ€tsinteresses genĂŒgt die blosse Weiterbenutzung des beschĂ€digten Fahrzeugs nicht. Zwar darf ein UnfallgeschĂ€digter zur Wahrung seines IntegritĂ€tsinteresses das verunfallte Fahrzeug auch dann reparieren lassen, wenn der Reparaturaufwand höher als der Wiederbeschaffungswert abzĂŒglich des Restwerts ist. Voraussetzung ist aber, dass der fiktive Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert nicht um 130% ĂŒbersteigt und das Fahrzeug tatsĂ€chlich - wie vom SachverstĂ€ndigen vorgesehen - vollstĂ€ndig und sachgemĂ€ss repariert wird. Ist die Reparatur nur unvollstĂ€ndig und/oder unter Verwendung gebrauchter Ersatzteile durchgefĂŒhrt worden, ist das IntegritĂ€tsinteresse des GeschĂ€digten nicht dargetan...).
AG HOF 02.08.2002 AZ: 15 C 804/02
Auch Reparaturkosten, welche die 130%-Grenze ĂŒbersteigen sind erstattungspflichtig, wenn die Reparaturkosten nach der Prognose des SachverstĂ€ndigen die 130%-Grenze nicht ĂŒberschritten hĂ€tten.
Aus den GrĂŒnden: (...GemĂ€ss dem SachverstĂ€ndigengutachten belief sich der Wiederbeschaffungswert des beim Unfall beschĂ€digten Pkw des KlĂ€gers auf 4.200,-- DM, die 130%-Grenze damit auf 5.460,-- DM. Die Reparaturkosten wurden auf voraussichtlich 5.316,45 DM geschĂ€tzt und damit auf einen Betrag, der unter der 130%-Grenze liegt. Unstreitig wurde der Pkw auch repariert. Dass die letztendlichen Reparaturkosten mit 5.552,29 DM etwas oberhalb der 130%-Grenze lagen, ist unerheblich. Die Entscheidung des KlĂ€gers, ob er reparieren lĂ€sst oder nicht, hat der GeschĂ€digte vor der ReparaturdurchfĂŒhrung zu treffen, wobei sich der GeschĂ€digte nur auf die Parameter, die der SachverstĂ€ndige geschĂ€tzt hat, stĂŒtzen kann. Das Prognoserisiko kann nicht zu Lasten des GeschĂ€digten gehen, dies hat der KlĂ€ger zu tragen...).
AG MĂNCHEN 26.07.2002 AZ: 344 C 431/02
Eine in Eigenregie durchgefĂŒhrte Behelfsreparatur reicht nicht aus, um eine Abrechnung auf Basis der 130%-Grenze zu rechtfertigen.
Aus den GrĂŒnden: (...Die 130%-Grenze gilt zwar auch dann, wenn jemand sein Fahrzeug in Eigenregie fachgerecht repariert. Das sogenannte IntegritĂ€tsinteresse ist aber nur dann gegeben, wenn der ursprĂŒngliche Zustand des Fahrzeugs wieder voll hergestellt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie der SachverstĂ€ndige darlegte, war bis auf den Ersatz der HeckstossfĂ€ngerschale und des Teilersatzes des Heckbleches an keiner Schadensstelle des Pkw des KlĂ€gers eine fachgerechte Instandsetzung vorgenommen worden. Die anhand der eingehenden technischen Untersuchung abschĂ€tzbaren tatsĂ€chlich aufgewendeten Reparaturkosten machen einen Bruchteil des fĂŒr eine fachgerechte Instandsetzung veranschlagten Kostenaufwandes aus. Die Ersatzforderung des KlĂ€gers unter Hinweis, das Fahrzeug sei repariert worden, ist schlichtweg als versuchter Prozessbetrug zu werten...).
AG DARMSTADT 25.07.2002 AZ: 302 C 17/00
Liegen die Reparaturkosten eines Unfallfahrzeugs ĂŒber den Wiederbeschaffungskosten, können diese im Rahmen des Schadenersatzes nur erstattet werden, wenn die Reparatur tatsĂ€chlich sach- und fachgerecht ausgefĂŒhrt wurde. Das gilt auch dann, wenn die 130%-Grenze nicht ĂŒberschritten wurde.
Aus den GrĂŒnden: (...Nur der hohe Stellenwert des IntegritĂ€tsinteresses kann es rechtfertigen, dass beim Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungskosten der Restwert ausgeklammert wird. Wer dieses besondere IntegritĂ€tsinteresse nachgewiesen hat, darf ausnahmsweise Reparaturkosten liquidieren, die den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% ĂŒbersteigen. Die 130%-Grenze ist nicht schon fĂŒr denjenigen eröffnet, der sein Unfallfahrzeug nachweislich repariert hat. Das ist nur eine Mindestvoraussetzung. Es kommt auch auf Art, Umfang und GĂŒte der Instandsetzung an. Zur Wahrung des besonderen IntegritĂ€tsinteresses gehört eine sach- und fachgerecht ausgefĂŒhrte Reparatur...).
OLG FRANKFURT AM MAIN 16.05.2002 AZ: 15 U 123/01
FĂŒr die Bestimmung der sogenannten 130%-Grenze bei Instandsetzung eines rechnerisch total beschĂ€digten Fahrzeugs kommt es allein auf die tatsĂ€chlich aufgewendeten Reparaturkosten an.
Aus den GrĂŒnden: (...Nach stĂ€ndiger Rechtsprechung kann der GeschĂ€digte, der nach einem Unfall sein Kfz reparieren lĂ€sst und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, gemĂ€s § 249 S.2 BGB vom SchĂ€diger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs belaufen. Bei fachgerechter Instandsetzung des Fahrzeugs durch Reparatur ist fĂŒr die Bestimmung der 130%-Grenze nicht die SchĂ€tzung massgeblich, vielmehr kommt es darauf an, welchen Betrag der GeschĂ€digte tatsĂ€chlich fĂŒr eine fachgerechte Reparatur aufwenden musste. FĂŒr einen Anspruch auf den IntegritĂ€tszuschlag ist aber nicht Voraussetzung, dass die Reparatur allein unter Verwendung von Neuteilen durchgefĂŒhrt worden ist...).
OLG DĂSSELDORF 25.04.2001 AZ: 1 U 9/00
1.) Der IntegritĂ€tszuschlag hĂ€ngt nicht davon ab, dass das Unfallfahrzeug nach den Richtlinien des Herstellers instandgesetzt wird. Auch das Schadensgutachten schreibt die Reparaturmethode nicht verbindlich vor. Ob und inwieweit alternative Verfahren wie eine Reparatur von Gebrauchtteilen genĂŒgen, hĂ€ngt zunĂ€chst von der technischen WĂŒrdigung des Reparaturergebnisses ab. Technische und optische Defizite schaden nicht, wenn sie nach umfassender Bewertung der Interessenlage des GeschĂ€digten mit Blick auf den Zustand des Fahrzeuges vor dem Unfall nicht entscheidend ins Gewicht fallen.
2.) Darf der GeschĂ€digte verlĂ€sslich erwarten, dass die Kosten einer technisch vertretbaren Reparatur 130% des (ungekĂŒrzten) Wiederbeschaffungswertes nicht wesentlich ĂŒberschreiten, so ist die Erteilung eines Reparaturauftrages nicht schon deshalb wirtschaftlich unvernĂŒnftig, weil die Instandsetzungskosten laut Schadensgutachten ĂŒber der 130%-Grenze liegen.
OLG DĂSSELDORF 25.04.2001 AZ: 1 U 9/00
1.) Der IntegritĂ€tszuschlag hĂ€ngt nicht davon ab, dass das Unfallfahrzeug nach den Richtlinien des Herstellers instandgesetzt wird. Auch das Schadensgutachten schreibt die Reparaturmethode nicht verbindlich vor. Ob und inwieweit alternative Verfahren wie eine Reparatur von Gebrauchtteilen genĂŒgen, hĂ€ngt zunĂ€chst von der technischen WĂŒrdigung des Reparaturergebnisses ab. Technische und optische Defizite schaden nicht, wenn sie nach umfassender Bewertung der Interessenlage des GeschĂ€digten mit Blick auf den Zustand des Fahrzeuges vor dem Unfall nicht entscheidend ins Gewicht fallen.
2.) Darf der GeschĂ€digte verlĂ€sslich erwarten, dass die Kosten einer technisch vertretbaren Reparatur 130% des (ungekĂŒrzten) Wiederbeschaffungswertes nicht wesentlich ĂŒberschreiten, so ist die Erteilung eines Reparaturauftrages nicht schon deshalb wirtschaftlich unvernĂŒnftig, weil die Instandsetzungskosten laut Schadensgutachten ĂŒber der 130%-Grenze liegen.
LG SAARBRĂCKEN 14.01.2001 AZ: 2 S 149/00
Der bei einem Verkehrsunfall an seinem Kfz GeschĂ€digte kann nur dann die bis zu 30% ĂŒber dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten vollstĂ€ndig ersetzt verlangen, wenn er die Reparatur tatsĂ€chlich und fachgerecht durchfĂŒhren lĂ€sst.
Aus den GrĂŒnden: (...Die 130%-Regel ist nicht anwendbar, wenn der GeschĂ€digte fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, weil in diesem Fall das IntegritĂ€tsinteresse, auf dessen Wahrung diese Regel abzielt, nicht zu berĂŒcksichtigen ist. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes kann auch nur dann der Restwert des beschĂ€digten Kfz unberĂŒcksichtigt bleiben, wenn dieses fach- und sachgerecht tatsĂ€chlich repariert wird. Wird die Reparatur zwar durchgefĂŒhrt, jedoch nicht fachgerecht, so handelt es sich lediglich um eine Teil- oder Billigreparatur, bei der kein ĂŒber den Wiederbeschaffungswert hinausgehender Anspruch besteht. In diesem Fall wurde die Reparatur nĂ€mlich zum Teil nicht durchgefĂŒhrt...).
LG KARLSRUHE 29.04.1999 AZ: 19 U 268/97
Der GeschÀdigte, der nach einem Unfall sein Kfz reparieren lÀsst und damit sein Erhaltungsinteresse bekundet, kann gemÀss § 249 S.2 BGB vom SchÀdiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs belaufen.
Aus den GrĂŒnden: (...Der Anspruch auf eine entsprechende Kostenerstattung auf Basis der Fachwerkstattpreise besteht auch dann, wenn der GeschĂ€digte den Schaden im eigenen Betrieb beheben lĂ€sst oder in Eigenregie in einer Werkstatt behebt. Voraussetzung ist indes, dass der GeschĂ€digte durch Reparaturvornahme sein Erhaltungsinteresse nachgewiesen hat, wobei eine nur provisorische bzw. laienhafte Instandsetzung nicht ausreichend ist...).
AG SIEGEN 12.01.1999 AZ: 24 C 304/98
Ein Reparaturkostenersatz ist auch dann möglich, wenn die vom SachverstĂ€ndigen geschĂ€tzten Kosten (ohne Restwertabzug) ĂŒber 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen, aber der GeschĂ€digte bei der Reparatur in einer Vertragswerkstatt Gebrauchtteile eines Recycling- Zentrums verwenden lĂ€sst und er dadurch in der Lage ist, die tatsĂ€chlichen Kosten einer vollstĂ€ndigen und fachgerechten Wiederherstellung auf 100% abzusenken.
Aus den GrĂŒnden: (...Es ist sachgerecht und angemessen, den Schaden auf der Grundlage der tatsĂ€chlichen Reparaturkostenrechnung zu beziffern. Denn das SachverstĂ€ndigengutachten enthĂ€lt lediglich eine vorlĂ€ufige SchadensschĂ€tzung, die bei feststehendem tatsĂ€chlichen Aufwand die SchĂ€tzung nach oben und unten korrigieren kann. Das Wahlrecht des GeschĂ€digten, ob er auf Reparaturkosten- oder Gutachtenbasis abrechnet, reduziert sich auch in diesem Einzelfall auf den genaueren Schadensnachweis...).
OLG SaarbrĂŒcken 04.06.1998 AZ: 3 U 752/97-39
Das IntegritĂ€tsinteresse des GeschĂ€digten an der Reparatur seines unfallbeschĂ€digten Fahrzeugs rechtfertigt dann keine Ăberschreitung des Wiederbeschaffungswertes um bis zu 30 %, wenn das Fahrzeug ĂŒber 29 Monate stillgelegt war, bevor die Reparatur durchgefĂŒhrt worden ist.
Aus den GrĂŒnden: (... Der GeschĂ€digte kann grundsĂ€tzlich zwischen Reparatur und Wiederbeschaffung bzw. Ersatzbeschaffung wĂ€hlen. Dabei geht das IntegritĂ€tsinteresse dahin, den beschĂ€digten vertrauten Wagen nach einer Reparatur behalten und zukĂŒnftig fahren zu können, und nicht auf eine Ersatzbeschaffung angewiesen zu sein. Zur Wahrung des besonderen IntegritĂ€tsinteresses gehört auĂer der Vornahme einer fachgerechten Reparatur auch, daĂ der GeschĂ€digte sein Fahrzeug anschlieĂend zumindest eine Zeitlang behĂ€lt und weiterbenutzt...).
OLG DĂŒsseldorf 10.01.1997 AZ: 1 U 118/96
Aus den GrĂŒnden: (...Allerdings verbietet sich eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nicht schon deshalb, weil die vom SachverstĂ€ndigen L. geschĂ€tzten Reparaturkosten mit Brutto 23.584,56 DM deutlich ĂŒber 130% des Wiederbeschaffungswertes von Brutto 12.800 DM liegen. Die von einem Schadensgutachter lediglich geschĂ€tzten Reparaturkosten können, mĂŒssen aber nicht notwendigerweise dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 S 2 BGB entsprechen. Keineswegs legt das SchĂ€tzgutachten den zu beanspruchenden Schadenersatz fĂŒr die Reparatur bindend fest. Auch bei dem zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit gebotenen Vergleich von Instandsetzungs- und Wiederbeschaffungsaufwand kommt es bei der Alternative âReparaturâ auf den erforderlichen Aufwand an. Um diesen Betrag zu bestimmen und so die richtige VergleichsgröĂe zu gewinnen, darf ein GeschĂ€digter sich in aller Regel auf die Kostenkalkulation eines anerkannten Kfz-SachverstĂ€ndigen verlassen. Stellt sich nach der Reparatur heraus, daĂ die wirtschaftlichen Kosten niedriger als die geschĂ€tzten sind, so entfĂ€llt die Befugnis des GeschĂ€digten, auf Reparaturkostenbasis abzurechnen nicht schon deshalb, weil die höheren Kosten laut Gutachten oberhalb der 130% Grenze liegen...).
BGH 17.03.1992 AZ: VI ZR 226/91
1.) Hat der GeschĂ€digte nach einem Unfall sein Fahrzeug in eigener Regie wieder instand gesetzt und dadurch sein IntegritĂ€tsinteresse bekundet, so kann er vom SchĂ€diger die fĂŒr eine Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erforderlichen Kosten verlangen, falls diese 130% des Wiederbeschaffungswertes fĂŒr ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht ĂŒbersteigen.
2.) Halten sich bei tatsĂ€chlicher Reparatur die vom GeschĂ€digten auf der Grundlage eines SachverstĂ€ndigengutachtens geltend gemachten Instandsetzungskosten in diesem Rahmen, so kann der GeschĂ€digte sie beanspruchen, ohne ihre Entstehung im einzelnen belegen zu mĂŒssen.
BGH 15.10.1991 AZ: VI ZR 314/90
1.) Bei BeschÀdigung eines Kfz ist auch die Beschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs eine Form der Naturalrestitution.
2.) Der GeschÀdigte muss bei der Frage, ob er sein Kfz reparieren lassen, oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, die Reparaturkosten (inklusive eines etwaigen Minderwerts) mit den Wiederbeschaffungskosten vergleichen. Dabei scheint es vertretbar, bei der Ersatzbeschaffung den Restwert des Kfz ausser Betracht zu lassen und allein auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen.
3.) Der GeschĂ€digte darf fĂŒr die Reparatur Kosten aufwenden, die einschliesslich des etwaigen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert bis zu einer "Opfergrenze" von 130% ĂŒbersteigen.
4.) Der Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert verliert seine Bedeutung fĂŒr die Berechtigung der Reparatur, wenn die Mietwagenkosten bei Reparatur und bei Ersatzbeschaffung in krassem MissverhĂ€ltnis stehen.
5.) WÀhlt der GeschÀdigte den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand, so geht ein von ihm nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko zu Lasten des SchÀdigers.
BGH 15.10.1991 AZ: VI ZR 67/91
1.) Im Falle eines sog. wirtschaftlichen Totalschadens eines Kfz besteht ein Herstellungsanspruch aus § 249 S.2 BGB, wenn die Instandsetzung wirtschaftlich vernĂŒnftig ist. Ăbersteigen die voraussichtlichen Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30%, ist in der Regel von einer Unwirtschaftlichkeit auszugehen.
2.) Bei dennoch durchgefĂŒhrter Reparatur sind nur die Wiederbeschaffungskosten erstattungsfĂ€hig, eine Aufteilung in einen vom SchĂ€diger zu ersetzenden, vernĂŒnftigen Teil und einen wirtschaftlich unvernĂŒnftigen Selbstkostenanteil des GeschĂ€digten ist nicht zulĂ€ssig.
Aus den GrĂŒnden: (...FĂŒr ein Recht des GeschĂ€digten auf anteiligen Ersatz unwirtschaftlicher Reparaturkosten spricht nicht das Argument der Manipulationsgefahr, da es im Rahmen der Vergleichsbetrachtung allein auf den erforderlichen, d.h. nach objektiven Kriterien zu beurteilenden und leicht nachprĂŒfbaren Reparaturaufwand ankommt...).
Allgemeines SachverstÀndigenwesen
BGH 06.02.1997 AZ: 1 ZR 234/94
Die Bezeichnung SachverstĂ€ndiger ist zwar gesetzlich nicht geschĂŒtzt, dennoch kann ein Verstoss gegen das UWG vorliegen. Denn fĂ€llt die FĂŒhrung von Berufsbezeichnungen auch generell unter den verfassungsrechtlich geschĂŒtzten Bereich der freien BerufsausĂŒbung, kann dieser durch das wettbewerbsrechtliche Verbot der irrefĂŒhrenden Werbung (§3 UWG) beschrĂ€nkt werden. So weckt die Bezeichnung âKfz-SachverstĂ€ndigerâ und âKfz-UnfallschĂ€den und Fahrzeugbewertungâ die Erwartung, dass er ĂŒber ein uneingeschrĂ€nkt fundiertes Fachwissen verfĂŒgt, welches er sich nicht autodidaktisch, sondern nachprĂŒfbar durch eine entsprechende Berufsausbildung angeeignet hat. Wird jedoch ein vergleichbarer Kenntnis- und Erfahrungsstand erlangt, kann ein Verbot der Berufsbezeichnung âSachverstĂ€ndigerâ im Einzelfall unverhĂ€ltnismĂ€ssig sein, da eine relevante IrrefĂŒhrung ausscheidet.
Dabei kann die erforderliche Kenntnis auch durch Selbstunterricht erlangt werden.
IrrefĂŒhrende Werbung durch Verwendung der Bezeichnung "SachverstĂ€ndiger"
OLG HAMM 13.05.1997 AZ: 4 U 259/96
1.) Wer Leistungen von SachverstĂ€ndigen in Anspruch nimmt, erwartet eine qualifizierte Ausbildung und eine lĂ€ngere TĂ€tigkeit auf dem jeweiligen Gebiet, woraus sich ergibt, dass ausreichend Erfahrungen vorhanden sind, die auf ĂŒberdurchschnittliche Sachkunde hinweisen.
2.) Bei der Beurteilung dieser Sachkunde ist auf den beruflichen Werdegang des sich als SachverstĂ€ndiger Bezeichnenden abzustellen. Jedoch genĂŒgen weder ĂŒbliche Erfahrungen einer durchschnittlichen BerufsausĂŒbung noch eine umfangreiche beanstandungsfreie GutachtertĂ€tigkeit.
3.) Eine "IrrefĂŒhrung" i.S.d. § 3 UWG liegt in der Bezeichnung "SachverstĂ€ndigenbĂŒro fĂŒr Kfz S.. und Partner" dann, wenn die namentlich herausgestellte Person nicht ĂŒber die Qualifikation als SachverstĂ€ndiger verfĂŒgt und das BĂŒro nicht mehrere SachverstĂ€ndige hat.
4.) Wird die Verwendung der Bezeichnung "SachverstĂ€ndigenbĂŒro" wegen fehlender Qualifikation untersagt, so liegt darin kein unzulĂ€ssiger Eingriff in die freie BerufsausĂŒbung.
QualitÀtsmerkmale eines Kfz-SachverstÀndigen
OLG MĂNCHEN 21.01.1999 AZ: 6 U 5415/97
1.) Das Publikum erwartet von demjenigen, der sich als Kfz-SachverstĂ€ndiger anbietet, dass er jedenfalls die fĂŒr die ordnungsgemĂ€sse Erstattung von Kfz-Schadens- und Kfz-Bewertungs-Gutachten erforderliche Sachkunde hat, die der eigenen ĂŒberlegen ist.
2.) Auch von einem schlichten SachverstÀndigen kann uneingeschrÀnkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen verlangt werden. Dieses kann auch durch Selbstunterricht erlangt werden.
3.) Hinsichtlich des Nachweises ausreichender Ausbildung und Kenntniserlangung obliegt demjenigen, der sich dafĂŒr anbietet, die Darlegungslast.
Aus den GrĂŒnden: (...Ein QualitĂ€tsmerkmal einer abgelegten MeisterprĂŒfung oder einer Ă€hnlichen Fortbildung wird von einem SachverstĂ€ndigen nicht erwartet. Die Tatsache der beanstandungsfreien Erstellung zahlreicher Gutachten besagt als solche nicht viel, denn beanstandungsfrei kann auch etwas bleiben, was falsch ist...).
Restwert bei Weiternutzung eines Totalschadens
Keine Nutzungsverpflichtung fĂŒr weitere sechs Monate Nutzt der GeschĂ€digte nach einem Verkehrsunfall mit Totalschaden sein verkehrssicheres und betriebsbereites Kfz weiter, so kann er grundsĂ€tzlich den vom SachverstĂ€ndigen ermittelten Restwert in Ansatz bringen. Ein höheres konkretes Restwertangebot der Kfz-Haftpflichtversicherung des SchĂ€digers ist unbeachtlich. Der GeschĂ€digte kann durch ein entsprechend hohes Angebot nicht gezwungen werden, entgegen seiner sonstigen Absicht sein Fahrzeug zu verĂ€uĂern. So urteilte das Amtsgericht (AG) Pfaffenhofen a. d. Ilm am 18.03.2010 (AZ: 2 C 803/09). Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem der KlĂ€ger unverschuldet einen Kfz-Haftpflichtschaden erlitt. Nach dem Unfall beauftragte er ein SachverstĂ€ndigenbĂŒro, welches einen Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeuges in Höhe von 4.650 Euro brutto und einen Restwert in Höhe von 800 Euro (mehrwertsteuerneutral) ermittelte. Die voraussichtlichen Bruttoreparaturkosten lagen bei 6.396,58 Euro, so dass ein eindeutiger Totalschaden des Kfz vorlag. Das beauftragte SachverstĂ€ndigenbĂŒro ermittelte völlig zutreffend den Restwert des verunfallten Fahrzeuges anhand des regionalen allgemeinen Fahrzeugmarktes. Der GeschĂ€digte und KlĂ€ger nutzte sein verunfalltes Auto, nachdem er es durch eine Notreparatur in einen verkehrssicheren und betriebsbereiten Zustand versetzen lieĂ, weiter. Der Unfall ereignete sich am 25.03.2009. Anfang August 2009 verwertete der KlĂ€ger sein verunfalltes Fahrzeug nach Weiternutzung, wobei er vor Gericht offen lieĂ, zu welchen Konditionen. Bereits vor Verwertung des Fahrzeuges wandte die unfallgegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ein konkretes Restwertangebot in Höhe von 1.620 Euro ein, regulierte somit den Totalschaden lediglich in Höhe von 4.650 Euro abzĂŒglich 1.620 Euro, mithin 3.030 Euro. Es ergab sich eine Differenz in Höhe von 820 Euro, welche dem KlĂ€ger fehlte.Die unfallgegnerische Versicherung vertrat auĂergerichtlich sowie auch gerichtlich die Ansicht, der GeschĂ€digte sei verpflichtet, sich einen konkret erzielten höheren Restwert bei dieser Abrechnungsvariante anrechnen zu lassen. Sofern der GeschĂ€digte den konkret erzielten möglicherweise höheren Restwert vor Gericht nicht mitteile, sei die Klage bereits unschlĂŒssig und bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Zumindest mĂŒsse sich der KlĂ€ger auf seinen Anspruch den von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung benannten konkreten Restwert in Höhe von 1.620 Euro anrechnen lassen. Das Amtsgericht Pfaffenhofen a. d. Ilm sah dies allerdings anders. Der KlĂ€ger mĂŒsse sich gerade nicht den von der Beklagten konkret entgegen gehaltenen Restwert in Höhe von 1.620 Euro anrechnen lassen. Dem KlĂ€ger mĂŒsse es im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit ĂŒberlassen bleiben, an dem Unfallwagen - wie im vorliegenden Fall - eine Notreparatur durchzufĂŒhren und das Fahrzeug jedenfalls nicht sofort zu verĂ€uĂern. Der KlĂ€ger könne also nicht durch ein âhohesâ Angebot fĂŒr den Aufkauf des Fahrzeuges dazu gezwungen werden, entgegen seiner sonstigen Absicht das Fahrzeug, auch wenn an ihm wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist, zu verĂ€uĂern. Dabei sei es ohne Bedeutung, wann der KlĂ€ger nach der Notreparatur das Unfallfahrzeug verkaufe und zu welchem Preis dies geschieht. MaĂgeblich sei alleine der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzĂŒglich Restwert laut Gutachten. Die Entscheidung des Amtsgerichts enthĂ€lt eine fĂŒr die Praxis wichtige Aussage. Der GeschĂ€digte eines Kfz, welches Totalschaden erlitten hat, kann keinesfalls dazu gezwungen werden, sein Fahrzeug zu Bedingungen, welche die unfallgegnerische Versicherung vorgibt, zu verĂ€uĂern. Nutzt er das Fahrzeug in einem betriebsbereiten und verkehrssicheren Zustand weiter, so kann er grundsĂ€tzlich auf Totalschadensbasis abrechnen und dabei einen Restwert ansetzen, welchen der Gutachter auf dem regionalen allgemeinen Markt ermittelt hat. Oftmals wird in diesem Zusammenhang, wie auch im konkreten Fall geschehen, von Seiten der Versicherung behauptet, es mĂŒsse eine Weiternutzung von mindestens sechs Monaten stattfinden. Dabei wird sich auf Entscheidungen des BGH gestĂŒtzt, welche mit der konkreten Fallvariante allerdings nichts zu tun habe. Der BGH entschied eine sechsmonatige Weiternutzungspflicht im Zusammenhang mit der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten, welche oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert - Restwert), allerdings unterhalb des Wiederbeschaffungswertes lagen. In diesem Fall solle der GeschĂ€digte am Schadensereignis nichts verdienen. Mache der GeschĂ€digte hier fiktive Reparaturkosten geltend und verĂ€uĂere sein Fahrzeug gleichzeitig nach dem Unfall, so erhalte er zum einen den fiktiven Reparaturschaden, erziele sodann allerdings unter UmstĂ€nden auch noch den Restwert des Fahrzeuges. Es besteht somit die Gefahr, dass der GeschĂ€digte nach dem Unfall besser stĂŒnde als vorher. Dieser widerspricht allerdings den schadensersatzrechtlichen GrundsĂ€tzen. FĂŒr diesen Fall forderte der BGH eine Weiternutzung von sechs Monaten (BGH, Entscheidung vom 23.05.2006, VI ZR 192/05). Sodann entschied der BGH auch fĂŒr den Fall, dass die fiktiven Reparaturkosten bis zu 30 Prozent ĂŒber dem Wiederbeschaffungswert liegen, dass der GeschĂ€digte bei Weiternutzung seines Fahrzeuges von sechs Monaten berechtigt ist, diese fiktiven Reparaturkosten in Ansatz zu bringen. In diesem Fall muss allerdings das Fahrzeug vollstĂ€ndig repariert werden (BGH, Entscheidung vom 27.11.2007, VI ZR 56/07). Auch bei dieser Variante bestand die Gefahr, dass der GeschĂ€digte durch das Schadensereignis bereichert wĂŒrde. Er könnte zum einen die fiktiven Reparaturkosten bis zur 130-Prozent-Grenze als Schadensersatz einfordern und darĂŒber hinaus einen Restwert erzielen. Um diese Bereicherungsmöglichkeit des GeschĂ€digten auszuschlieĂen, forderte der BGH die Weiternutzung von sechs Monaten. Der konkrete Fall, welchen das Amtsgericht Pfaffenhofen a. d. Ilm zu entscheiden hatte, ist allerdings gĂ€nzlich anders gelagert. Zum einen macht der GeschĂ€digte nicht fiktive Reparaturkosten geltend, sondern rechnet von Anfang an auf Totalschadensbasis ab. Die Gefahr der Bereichung des GeschĂ€digten dadurch, dass er zum einen fiktive Reparaturkosten erhĂ€lt, zum anderen auch einen Restwert erlöst, ist gerade nicht gegeben. Eine Weiternutzungsverpflichtung des GeschĂ€digten fĂŒr sechs Monate besteht also im konkreten Fall nicht. Wichtig ist in der Praxis auch gegenĂŒber der Versicherung zu betonen, dass der GeschĂ€digte weder gezwungen werden kann, ein konkretes Restwertangebot der gegnerischen Versicherung anzunehmen, sofern er das Fahrzeug fĂŒr einen bestimmten Zeitraum weiternutzt, noch verpflichtet ist, bei spĂ€terem Weiterverkauf des Fahrzeuges den erzielten Erlös mitzuteilen. Mit dem ursprĂŒnglichen Schaden hat dies nichts mehr zu tun. Dieser ist von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung vollstĂ€ndig zu regulieren.
Sittenverstoss eines Kfz-Haftpflichtversicherers
OLG KĂLN 16.10.1998 AZ: 6 U 38/98
1.) Wendet sich ein Versicherer an Anspruchsteller, die u.a. Erstattung von SachverstĂ€ndigenkosten geltend machen, mit einem auf "Textbausteinen" beruhenden formularmĂ€ssigen Schreiben und werden hierin unter Bezugnahme auf die Rechnung des vom Anspruchsteller herangezogenen SachverstĂ€ndigen Bedenken gegen dessen Abrechnung erhoben und zugleich auf fĂŒr angemessen gehaltene tabellarische HonorierungssĂ€tze bestimmter SachverstĂ€ndigen-Organisationen verwiesen, liegt hierin ein Handeln des Versicherers im geschĂ€ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs.
2.) Es verstösst gegen die guten Sitten im Wettbewerb in Form kritisierender Herabsetzung, wenn ein Versicherer ohne konkreten Sachverhaltsbezug in Schreiben an Anspruchsteller unter Bezugnahme auf den von diesen eingeschalteten SachverstĂ€ndigen Ă€ussert, die von ihm fĂŒr gerechtfertigt gehaltenen AnsprĂŒche des SV richteten sich nach "Erhebungen bei SV-Organisationen und dem grössten Berufsverband" sowie "der beiliegenden Tabelle".....
SachverstÀndigenauftrag
AG SAARBRĂCKEN 29.03.2004 AZ: 37 C 760/03
1.) Im Rahmen eines SachverstĂ€ndigengutachtens ist bei einer blossen Schadensbegutachtung eine gesonderte PlausibilitĂ€tsprĂŒfung nicht zu erwarten und mangels weiterer Informationen wie beispielsweise Anstossstellen, Bremsspuren oder Geschwindigkeiten auch nicht durchfĂŒhrbar.
2.) Eine ĂŒberraschende Klausel in den AGB eines SachverstĂ€ndigen ist nicht anzunehmen, wenn hiernach hinsichtlich der Höhe der VergĂŒtung PauschalsĂ€tze angesetzt werden. Hierbei ist es zulĂ€ssig, die PauschalsĂ€tze von der Schadenshöhe abhĂ€ngig zu machen.
Aus den GrĂŒnden: (...Bei einer Beauftragung des SachverstĂ€ndigen ohne die Vereinbarung von PauschalsĂ€tzen wĂ€re ebenfalls nicht vorhersehbar, welcher Zeitaufwand und gegebenenfalls auch Materialkosten fĂŒr die Begutachtung des Fahrzeuges erforderlich sein werden. Auch in diesen FĂ€llen kann ebenso wie bei einer VergĂŒtung abhĂ€ngig von der Schadenshöhe nur grob geschĂ€tzt werden, welche Kosten anfallen werden...).
SachverstÀndigenhonorar
BVERFG 26.05.2004 AZ: 1 BVR 2682/03
1.) Rechnet ein SachverstÀndiger nicht nach Stundenzahl ab, sondern nach der Höhe des Unfallschadens, so kann das erstinstanzliche Gericht entgegen der örtlichen Urteilspraxis den Ersatz der Gutachterkosten nur verweigern, wenn es gleichzeitig die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulÀsst.
2.) Weicht die Entscheidung davon ab, ist das WillkĂŒrverbot verletzt.
Aus den GrĂŒnden: (...Hier hat das Amtsgericht mit der Frage nach den Anforderungen an die AufschlĂŒsselung einer KraftfahrzeugsachverstĂ€ndigenrechnung eine Rechtsfrage entschieden, die eine Vielzahl von Verkehrsunfallsachen betrifft und Ă€usserst umstritten sowie höchstrichterlich offensichtlich noch nicht geklĂ€rt ist. Dabei ist es von der ihm erklĂ€rtermassen bekannten Rechtsprechung des zustĂ€ndigen Berufungsgerichts abgewichen. Indem es die Berufung nicht zugelassen hat, hat es damit eine Sicherung der Rechtseinheitlichkeit im ZustĂ€ndigkeitsbereich dieses Berufungsgerichts vereitelt...).
OLG KARLSRUHE 11.05.2004 AZ: 13 W 15/04
1.) Wird im Vorfeld eines Prozesses ein Gutachten erstellt, können die Gutachtenkosten nur in AusnahmefÀllen als Kosten des Rechtsstreits ersetzt werden.
2.) Beauftragt eine Kaskoversicherung einen SachverstÀndigen, da er den Versicherungsnehmer (VN) des Versicherungsbetrugs verdÀchtigt, können die Gutachtenkosten als Kosten des Rechtsstreits u.U. auch dann ersetzt werden, wenn eine lÀngere Zeitspanne zwischen Gutachtenerstellung und Prozess liegt und ein Prozess dem VN nicht angedroht wurde.
Aus den GrĂŒnden: (...Wenn Besonderheiten auftreten, die den Verdacht eines vorgetĂ€uschten Schadensfalls begrĂŒnden, muss die Versicherung mit einem Prozess zur Durchsetzung unberechtigter Forderungen rechnen. Es ist geboten, einen SachverstĂ€ndigen mit der Spurensicherung zu beauftragen, um im Deckungsprozess zum Verdacht des Versicherungsbetrugs substanziiert vortragen zu können. Die Kosten des vorgerichtlichen Gutachtens sind dann erstattungsfĂ€hig...).
OLG DĂSSELDORF 20.08.1991 AZ: 11 WF 10/91
1.) Die EntschĂ€digung des SachverstĂ€ndigen ist unabhĂ€ngig davon festzusetzen, ob das Gericht oder die Parteien das Gutachten fĂŒr richtig halten.
2.) Wenn ein Gutachten durch das Gericht verwertet wurde, kann der Einwand der persönlichen Ungeeignetheit des SachverstÀndigen seinem EntschÀdigungsanspruch nicht entgegengehalten werden.
3.) Eine KĂŒrzung der SachverstĂ€ndigenentschĂ€digung wegen Ăberschreitung des Auftrages kommt nur in Betracht, wenn festgestellt werden kann, dass die Pflichtverletzung des SachverstĂ€ndigen höhere Kosten verursacht hat, als ohne die Ăberschreitung entstanden wĂ€ren.
OLG FRANKFURT AM MAIN 04.07.1996 AZ: 6 U 90/96
Aus den GrĂŒnden: (...Die Behauptung, "Die ErstattungsfĂ€higkeit der SachverstĂ€ndigengebĂŒhren richtet sich nach der ĂŒblichen VergĂŒtung im Rahmen billigen Ermessens gem. den §§ 632 II und 315 BGB. Insoweit können die bundesweit geltenden GebĂŒhrensĂ€tze der DEKRA AG herangezogen werden", ist von den Haftpflichtversicherern im geschĂ€ftlichen Verkehr zu unterlassen. Gem. den §§ 824, 1004 BGB besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn eine Tatsache behauptet oder verbreitet wird, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefĂ€hrden oder sonstige Nachteile fĂŒr dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizufĂŒhren. Mit der Ăusserung versuchen die Haftpflichtversicherungen, freie SachverstĂ€ndige zugunsten von Grossorganisationen wie z.B. der DEKRA AG oder eigener SachverstĂ€ndiger zurĂŒckzudrĂ€ngen, indem sie ihnen ĂŒberhöhte GebĂŒhren unterstellen...).
KG 15.11.2004 AZ: 18 U 18/04
Die Kosten fĂŒr das Gutachten eines SachverstĂ€ndigen hat der SchĂ€diger in der Regel auch dann zu tragen, wenn das Gutachten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sachlich nicht geeignet ist. Ein anderes Ergebnis kommt nur dann in Betracht, wenn dem GeschĂ€digten bzgl. der Unbrauchbarkeit des Gutachtens ein Verschulden trifft.
AG ASCHAFFENBURG 06.06.2003 AZ: 19 C 1877/02
Gutachterkosten sind auch dann zu ersetzen, wenn sie in einer nachtrĂ€glichen Rechnung spezifiziert werden und der Zeitaufwand unter dem ortsĂŒblichen Aufwand liegt, der Stundenlohn aber wegen hoher technischer Ausstattung sehr hoch angesetzt ist. Auch Fotokopien und SchreibgebĂŒhren sind zu erstatte
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